Allgemeine Geschäftsbedienungen der Firma Kümpel Engineering
I. Allgemeines – Geltungsbereich
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen finden Anwendung auf alle gegenwärtigen und zukünftigen Rechtsbeziehungen zwischen der Kümpel Engineering einerseits und dem Besteller andererseits.
- Die AGB von Kümpel Engineering gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers werden nicht anerkannt, es sei denn, Kümpel Engineering hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.
- Alle Vereinbarungen, die zwischen Kümpel Engineering und dem Besteller getroffen werden, sind entsprechend schriftlich niederzulegen. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
- Rechte, die uns nach den gesetzlichen Vorschriften über diese Geschäftsbedingungen hinaus zustehen, bleiben unberührt.
- Der Lieferer behält sich an Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen u. ä. Informationen körperlicher und unkörperlicher Art – auch in elektronischer Form – Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
II. Auftragsbestätigung und Vertragsabschluss
- Unsere Angebote sind freibleibend. Aufträge sind erst durch schriftliche Bestätigung verbindlich. Für alle Verkäufe gelten zusätzlich die in der Auftragsbestätigung angegebenen Bedingungen.
- Einkaufsbedingungen des Bestellers verpflichten uns nicht, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
- An Kalkulationen, Abbildungen, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten weder weitergegeben noch sonst zugänglich gemacht werden.
III. Vom Kunden beizubringende Unterlagen
- Unser Kunde ist für Pläne, Unterlagen, Muster und dergleichen, soweit sie von ihm beizubringen sind, allein verantwortlich. Er hat insbesondere dafür einzustehen, dass die von ihm vorgelegten Unterlagen oder deren vertragsgemäße Verwendung nicht in Schutzrechte Dritter eingreifen. In diesem Zusammenhang ist unser Kunde verpflichtet, uns von einer Haftung gegenüber Dritten freizustellen und uns etwaig anfallende Rechtsverteidigungskosten zu erstatten.
IV. Abnahme und Probebetrieb
- Vereinbarte Abnahmen oder ein Probebetrieb erfolgen ausschließlich in unserem Haus (Erfüllungsort), siehe Punkte XII. „Sonstiges“, falls nicht ausdrücklich anders vereinbart. Hierzu erforderliche Werkstücke oder -stoffe in vertragsgemäßem, einwandfrei bearbeitungsfähigem Zustand sowie etwa benötigte Hilfsstoffe sind rechtzeitig und in ausreichender Menge von unserem Kunden auf seine Kosten bereit zu stellen.
- Soweit eine Montageabnahme oder eine nochmalige Abnahme nach der Aufstellung und/oder der Montage des Liefergegenstandes beim Kunden vereinbart ist, dient diese lediglich der Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der Aufstellung und/oder der Montage. Sie gilt als Abnahme des Liefergegenstandes, wenn eine Abnahme des Liefergegenstandes zuvor noch nicht stattgefunden hat.
- Für den Termin zu einer Abnahme oder einem vereinbarten Probebetrieb ist, sofern nicht anders vereinbart, eine Vorankündigung von 5 Werktagen ausreichend.
- Aufgrund des Ergebnisses eines als Zahlungsvoraussetzung vereinbarten Probelaufs kann eine Zahlung des Kunden nur in angemessenem Umfang und nur insoweit verweigert werden, als sich hieraus ein wesentliches Zurückbleiben unserer Leistung gegenüber dem vor einer Endabstimmung erwartbaren Leistungsstand ergibt.
- Über das Ergebnis einer Abnahme oder eines Probelaufs ist auf Verlangen ein Protokoll zu erstellen und beiderseits zu unterzeichnen.
- Falls bei einer Abnahme oder einem vereinbartem Probelauf zu bearbeitende Werkstücke oder -stoffe nicht das vertraglich vorausgesetzte Ergebnis zeigen, berechtigt dies unseren Kunden nicht zu einer Zahlungsverweigerung, wenn die von ihm zur Verfügung gestellten Werkstücke bzw. -stoffe nicht den vertraglichen Maßgaben entsprechen oder nicht einwandfrei bearbeitbar sind oder sonstige Prozessvoraussetzungen im Einflussbereich des Kunden nicht gegeben sind. Der Kunde kann jedoch einmalig und unter Übernahme der Mehrkosten eine erneute Abnahme verlangen, zu der er entsprechende Werkstücke oder -stoffe zur Verfügung stellt und das Vorhandensein sonstiger Prozessvoraussetzungen in seinem Einflussbereich sicherstellt.
V. Lieferung und Lieferfristen
- Lieferfristen sind nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich vereinbart sind. Im Zweifel gelten die in der Auftragsbestätigung genannten Lieferfristen.
- Die Lieferfristen rechnen frühestens ab endgültiger Einigung über die mit dem Besteller vor Fertigungsbeginn zu klärenden Fragen und setzen die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so wird die Frist angemessen verlängert bzw. Liefertermine neu vereinbart.
- Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Unvorhergesehene, unvermeidbare Ereignisse bei der Herstellung und sonstige Hindernisse, die wir nicht zu vertreten haben,
z. B. höhere Gewalt, Störungen im eigenen Betrieb oder in den Betrieben unserer Zulieferer, Ein- und Ausfuhrbeschränkungen usw. berechtigen uns, die Lieferfrist um die Dauer der Behinderung zu verlängern. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist – außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung – der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. - Verzögerungen gehen nicht zu unseren Lasten, wenn unser Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt.
- Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Ihre Einhaltung durch den Lieferer setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z.B. Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die Leistung einer Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit der Lieferer die Verzögerung zu vertreten hat.
- bei nach Vertragsschluss erteilten Zusatz- und Erweiterungsaufträgen verlängert sich die vereinbarte Lieferzeit entsprechend.
VI. Preise und Zahlung
- Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart ist, gelten unsere Preise ab Werk ausschließlich Verpackung und Versicherung und zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer in jeweils gültiger Höhe. Maßgebend für die Wahrung der Zahlungsfrist sowie etwaige vereinbarte Zahlungsziele ist der Tag der vorbehaltslosen Gutschrift auf unserem Konto.
- Ergeben sich nach Vertragsschluss Änderungen der Berechnungsgrundlagen durch höhere Materialkosten, Erhöhung der gesetzlich geltenden Umsatzsteuer oder durch sonstige Umstände, insbesondere technisch begründete Kalkulationsveränderungen, so sind wir berechtigt, den Vertragspreis im Verhältnis zur eingetretenen Veränderung der Berechnungsgrundlage nachzuberechnen.
- Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind.
- Die Preise gelten für den in der Auftragsbestätigung aufgeführten Liefer- und Leistungsumfang. Nachträgliche Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Ferner gelten die Preise mangels besonderer Vereinbarung ab Werk einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung und Entladung. Zu den Preisen kommen die Umsatzsteuer sowie Kosten aufgrund sonstiger länderspezifischer steuerrechtlicher Vorgaben in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.
VII. Versand und Gefahrübergang
- Der Versand des Vertragsgegenstandes erfolgt durch uns „ab Werk" und auf Gefahr des Bestellers. Die Gefahr geht mit der Absendung des Vertragsgegenstandes, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt.
- Wird der Versand ohne unser Verschulden verzögert oder liegt Annahmeverzug vor, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Besteller über.
- Eine Versicherung der Ware gegen Transportschäden erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch und Kosten des Bestellers. Die Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet und nicht zurückgenommen.
VIII. Eigentumsvorbehalt
- Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zum Eingang der vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen.
- Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
- Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit ggf. Klage gemäß § 771 ZPO erhoben werden kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
- Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsverkehres weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des mit uns vereinbarten Rechnungsendbetrages (einschl. MwSt.) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist.
- Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Rechnungsendbetrag, einschl. MwSt.). Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
IX. Mängelansprüche
Sachmängel
- Alle diejenigen Teile sind nach unserer Wahl nachzubessern oder mangelfrei zu ersetzen, die sich infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Ersetzte Teile werden unser Eigentum. Die Feststellung solcher Mängel ist unverzüglich, spätestens sieben Tage seit Ablieferung schriftlich mitzuteilen. Sachmängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind, unter sofortiger Einstellung etwaiger Be- und Verarbeitung, unverzüglich nach Entdeckung, spätestens vor Ablauf der vereinbarten Verjährungsfrist schriftlich anzuzeigen.
- Zur Vornahme aller uns notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; anderenfalls sind wir von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit.
- Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme der Vertragsware durch den Besteller ist die Rüge von Sachmängeln, die bei der vereinbarten Art der Abnahme feststellbar waren, ausgeschlossen.
- Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge können wir nach unserer Wahl den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Sache liefern (Nacherfüllung). Dabei tragen wir – falls sich die Beanstandung als berechtigt und fristgemäß herausstellt – die unmittelbaren Kosten der Nachbesserung bzw. der Ersatzlieferung, soweit diese Kosten im Einzelfall, insbesondere im Verhältnis zum Kaufpreis der Vertragsware, angemessen sind, keinesfalls aber über 100% des Vertragswarenwertes. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen. Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die verkaufte Vertragsware an einen anderen Ort als den Sitz oder die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, übernehmen wir nicht, es sei denn, dies entspräche ihrem vertragsgemäßen Gebrauch.
- Nach dem Gefahrübergang wird von Kümpel Engineering keine Haftung insbesondere in folgenden Fällen übernommen: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung; fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte; natürliche Abnutzung; fehlerhafte oder nachlässige Behandlung; nicht ordnungsgemäße Wartung; unsachgemäße Lagerung; ungeeignete Betriebsmittel; mangelhafte Bauarbeiten; ungeeigneter Baugrund; Betrieb der Vertragsware gemeinsam mit anderen Geräten, Elementen, Systemen oder Zubehör, das nicht von Kümpel Engineering stammt und dessen Kompatibilität mit der Ware von Kümpel Engineering nicht ausdrücklich und schriftlich zugesagt wurde; nicht reproduzierbare Softwarefehler; nur geringfügige Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder nur geringfügige Beeinträchtigung der Brauchbarkeit; Schäden durch übermäßige Beanspruchung oder Verwendung der Vertragsware; chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse – soweit sie nicht von uns zu verantworten sind.
- Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß oder ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nach, besteht keine Haftung für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes.
- Kümpel Engineering hat nur dann für die Kosten einer durch den Besteller selbst oder einen Dritten vorgenommenen Mängelbehebung aufzukommen, wenn Kümpel Engineering dieser Mängelbehebungsmaßnahme samt den damit einhergehenden Kosten zuvor schriftlich zugestimmt hat und die Mängelbehebung sachgemäß durchgeführt wurde.
Rechtsmängel
- Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von gewerblichen Schutz- oder Urheberrechten im Inland, werden wir auf unsere Kosten den Besteller grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in für den Besteller zumutbarer Weise modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht.
- Darüber hinaus werden wir den Besteller von unbestrittenen und rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber freistellen.
- Für Rechtsmängel, die nicht in der Verletzung von Schutzrechten Dritter begründet sind, gelten die Bestimmungen dieses Punktes VII entsprechend.
Verjährung
- Alle Ansprüche des Bestellers – aus welchen Rechtsgründen auch immer – verjähren in 12 Monaten. In den Fällen der Nacherfüllung beginnt die Verjährungsfrist nicht erneut zu laufen. Für Schadenersatzansprüche nach Abschnitt VIII Nr. 2 a-d und f gelten die gesetzlichen Fristen.
X. Haftung des Lieferers, Haftungsausschluss
- Kann der Liefergegenstand infolge durch uns schuldhaft unterlassener oder fehlerhafter Vorschläge oder Beratungen, die vor oder nach Vertragsschluss erfolgten, oder durch die schuldhafte Verletzung anderer vertraglicher Nebenpflichten vom Besteller nicht vertragsgemäß verwendet werden, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die nachfolgenden Regelungen.
- Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haften wir – aus welchen Rechtsgründen auch immer – nur
- a) bei Vorsatz,
- b) bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers / der Organe oder leitender Angestellter,
- c) bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,
- d) bei Mängeln, die wir arglistig verschwiegen haben,
- e) im Rahmen einer Garantiezusage,
- f) bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
XI. Schutzrechte
- Die gewerblichen Schutzrechte an den von uns gestalteten Entwürfen, Zeichnungen, Software und Vorrichtungen stehen uns zu, auch dann, wenn der Besteller hierfür die Kosten übernommen hat.
- Soweit zulässig und nichts anderes vereinbart, übernehmen wir keine Haftung dafür, dass die von uns gelieferten Erzeugnisse nicht gewerbliche Schutzrechte Dritter verletzen. Der Besteller ist verpflichtet, uns unverzüglich Mitteilung zu machen, falls ihm derartige Verletzungen bekannt oder ihm gegenüber gerügt werden.
XII. Sonstiges
- Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland; UN-Kaufrecht wird ausgeschlossen.
- Wir speichern die personenbezogenen Daten des Bestellers und versichern, dass unser Personal auf das Datengeheimnis verpflichtet ist.
- Wir sind berechtigt, die aufgrund der Geschäftsbeziehungen von unseren Kunden erhaltenen Daten gemäß den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten.
- Zusätzlich gelten ergänzend die „Bedingungen für die Lieferung von Werkzeugmaschinen für Inlandgeschäfte" VDW 502 in der bei Angebotsabgabe gültigen Fassung.
- Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt;
- Sollten einzelne der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder erden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Etwaige unwirksam werdende Bestimmungen werden durch Neuregelungen, die den gleichen wirtschaftlichen Erfolg zum Ziel haben, ersetzt.
Geschäftssitz:
Kümpel Engineering
Lindenau 5
36466 Dermbach
Erfüllungsort:
Kümpel Engineering
Marienstraße 34-42
99842 Ruhla
Gerichtsstand ist das für unseren Geschäftssitz zuständige Gericht.
Stand: Februar 2023